|    I. Vertragsabschluss/Übertragung von Rechten und Pflichtendes Käufers
 1. Der Käufer ist an die Bestellung höchstens bis 10 Tage, bei Nutzfahrzeugen 
		    bis 2 Wochen gebunden. Der Kaufvertrag ist abgeschlossen, 
		    wenn der Verkäufer die Annahme der Bestellung des 
		    näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb der jeweils genannten 
		    Fristen schriftlich bestätigt oder die Lieferung ausführt. 
		    Der Verkäufer ist jedoch verpflichtet, den Besteller unverzüglich 
		    zu unterrichten, wenn er die Bestellung nicht annimmt.
 2. Übertragungen von Rechten und Pflichten des Käufers aus dem
 Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung des Verkäufers.
 II. Zahlung
 1. Der Kaufpreis und Preise für Nebenleistungen sind bei Übergabe 
		    des Kaufgegenstandes und Aushändigung oder Übersendung der 
		    Rechnung zur Zahlung fällig.
 2. Gegen Ansprüche des Verkäufers kann der Käufer nur dann aufrechnen, 
		    wenn die Gegenforderung des Käufers unbestritten ist 
		    oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt; ein Zurückbehaltungsrecht 
		    kann er nur geltend machen, soweit es auf Ansprüchen aus dem 
		    Kaufvertrag beruht.
 III. Lieferung und Lieferverzug
 1. Liefertermine und Lieferfristen, die verbindlich oder unverbindlich 
		    vereinbart werden können, sind schriftlich anzugeben. Lieferfristen 
		    beginnen mit Vertragsabschluss.
 2. Der Käufer kann zehn Tage, bei Nutzfahrzeugen zwei Wochen,
 nach Überschreiten eines unverbindlichen Liefertermins oder einer 
		    unverbindlichen Lieferfrist den Verkäufer auffordern zu liefern. 
		    Mit dem Zugang der Aufforderung kommt der Verkäufer in 
		    Verzug. Hat der Käufer Anspruch auf Ersatz eines Verzugsschadens, 
		    beschränkt sich dieser bei leichter Fahrlässigkeit des Verkäufers 
		    auf höchstens 5% des vereinbarten Kaufpreises.
 3. Will der Käufer darüber hinaus vom Vertrag zurücktreten und/
 oder Schadensersatz statt der Leistung verlangen, muss er dem
 Verkäufer nach Ablauf der betreffenden Frist gemäß Ziffer 2, Satz
 1 dieses Abschnitts eine angemessene Frist zur Lieferung setzen.
 Hat der Käufer Anspruch auf Schadensersatz statt der Leistung,
 beschränkt sich der Anspruch bei leichter Fahrlässigkeit auf
 höchstens 10% des vereinbarten Kaufpreises. Ist der Käufer eine
 juristische Person des öffentlichen Rechts, ein öffentlich-rechtliches 
		    Sondervermögen oder ein Unternehmer, der bei Abschluss 
		    des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder selbständigen 
		    beruflichen Tätigkeit handelt, sind Schadensersatzansprüche 
		    bei leichter Fahrlässigkeit ausgeschlossen. 
		    Wird dem Verkäufer, während er in Verzug ist, die Lieferung durch 
		    Zufall unmöglich, so haftet er mit den vorstehend vereinbarten 
		    Haftungsbegrenzungen. Der Verkäufer haftet nicht, wenn der Schaden 
		    auch bei rechtzeitiger Lieferung eingetreten wäre.
 4. Wird ein verbindlicher Liefertermin oder eine verbindliche Lieferfrist 
		    überschritten, kommt der Verkäufer bereits mit Überschreiten 
		    des Liefertermins oder der Lieferfrist in Verzug. Die Rechte 
		    des Käufers bestimmen sich dann nach Ziffer 2, Satz 3 und Ziffer 
		    3 dieses Abschnitts.
 5. Höhere Gewalt oder beim Verkäufer oder dessen Lieferanten eintretende 
		    Betriebsstörungen, die den Verkäufer ohne eigenes Verschulden 
		    vorübergehend daran hindern, den Kaufgegenstand zum 
		    vereinbarten Termin oder innerhalb der vereinbarten Frist zu liefern, 
		    verändern die in Ziffern 1 bis 4 dieses Abschnitts genannten 
		    Termine und Fristen um die Dauer der durch diese Umstände bedingten 
		    Leistungsstörungen. Führen entsprechende Störungen zu 
		    einem Leistungsaufschub von mehr als vier Monaten, kann der 
		    Käufer vom Vertrag zurücktreten. Andere Rücktrittsrechte bleiben 
		    davon unberührt.
 IV. Abnahme
 1. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand innerhalb von acht 
		    Tagen ab Zugang der Bereitstellungsanzeige abzunehmen. Im Falle 
		    der Nichtabnahme kann der Verkäufer von seinen gesetzlichen
		    Rechten Gebrauch machen.
 2. Verlangt der Verkäufer Schadensersatz, so beträgt dieser 10% des
		    Kaufpreises. Der Schadensersatz ist höher oder niedriger anzusetzen,
		    wenn der Verkäufer einen höheren Schaden nachweist oder
		    der Käufer nachweist, dass ein geringerer oder überhaupt kein
		    Schaden entstanden ist.
 V. Eigentumsvorbehalt
 1. Der Kaufgegenstand bleibt bis zum Ausgleich der dem Verkäufer
		    aufgrund des Kaufvertrages zustehenden Forderungen Eigentum
		    des Verkäufers.
 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein
		    öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der
		    bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder
		    selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, bleibt der Eigentumsvorbehalt
		    auch bestehen für Forderungen des Verkäufers gegen
		    den Käufer aus der laufenden Geschäftsbeziehung bis zum Ausgleich
		    von im Zusammenhang mit dem Kauf zustehenden Forderungen.
		    Auf Verlangen des Käufers ist der Verkäufer zum Verzicht auf den Eigentumsvorbehalt verpflichtet, wenn der Käufer sämtliche mit
 dem Kaufgegenstand im Zusammenhang stehende Forderungen
 unanfechtbar erfüllt hat und für die übrigen Forderungen aus den
 laufenden Geschäftsbeziehungen eine angemessene Sicherung
 besteht.
		    Während der Dauer des Eigentumsvorbehalts steht das Recht zum
		    Besitz der Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) dem
		    Verkäufer zu.
 2. Bei Zahlungsverzug des Käufers kann der Verkäufer vom Kaufvertrag
		    zurücktreten.
 3. Solange der Eigentumsvorbehalt besteht, darf der Käufer über den
		    Kaufgegenstand weder
 VI. Sachmangel
 1. Ansprüche des Käufers wegen Sachmängeln verjähren in einem 
		      Jahr ab Ablieferung des Kaufgegenstandes an den Kunden.
 Ist der Käufer eine juristische Person des öffentlichen Rechts, ein 
		      öffentlich-rechtliches Sondervermögen oder ein Unternehmer, der 
		      bei Abschluss des Vertrages in Ausübung seiner gewerblichen oder 
		      selbständigen beruflichen Tätigkeit handelt, erfolgt der Verkauf 
		      unter Ausschluss jeglicher Sachmängelansprüche.
 Weitergehende Ansprüche bleiben unberührt, soweit der Verkäufer 
		      aufgrund Gesetz zwingend haftet oder etwas anderes vereinbart 
		      wird, insbesondere im Falle der Übernahme einer Garantie.
 2. Ansprüche wegen Sachmängeln hat der Käufer beim Verkäufer
 geltend zu machen. Bei mündlichen Anzeigen von Ansprüchen ist
 dem Käufer eine schriftliche Bestätigung über den Eingang der
 Anzeige auszuhändigen.
 3. Wird der Kaufgegenstand wegen eines Sachmangels betriebsunfähig, 
		      kann sich der Käufer mit vorheriger Zustimmung des 
		      Verkäufers an einen anderen Kfz-Meisterbetrieb wenden.
 4. Für die im Rahmen einer Mängelbeseitigung eingebauten Teile
 kann der Käufer bis zum Ablauf der Verjährungsfrist des Kaufgegenstandes 
		      Sachmängelansprüche auf Grund des Kaufvertrages 
		      geltend machen.
 Ersetzte Teile werden Eigentum des Verkäufers.
 5. Abschnitt VI Sachmangel gilt nicht für Ansprüche auf Schadensersatz; 
		      für diese Ansprüche gilt Abschnitt VII Haftung.
 VII. Haftung
 1. Hat der Verkäufer aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen für 
		      einen Schaden aufzukommen, der leicht fahrlässig verursacht
 wurde, so haftet der Verkäufer beschränkt:
 Die Haftung besteht nur bei Verletzung vertragswesentlicher Pflichten, 
		      etwa solcher, die der Kaufvertrag dem Verkäufer nach seinem 
		      Inhalt und Zweck gerade auferlegen will oder deren Erfüllung 
		      die ordnungsgemäße Durchführung des Kaufvertrages
 überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Käufer
 regelmäßig vertraut und vertrauen darf. Diese Haftung ist auf den 
		      bei Vertragsabschluss vorhersehbaren typischen Schaden begrenzt.
 Soweit der Schaden durch eine vom Käufer für den betreffenden
 Schadenfall abgeschlossene Versicherung (ausgenommen Summenversicherung) 
		      gedeckt ist, haftet der Verkäufer nur für etwaige 
		      damit verbundene Nachteile des Käufers, z.B. höhere Versicherungsprämien 
		      oder Zinsnachteile bis zur Schadenregulierung 
		      durch die Versicherung.
 2. Unabhängig von einem Verschulden des Verkäufers bleibt eine
 etwaige Haftung des Verkäufers bei arglistigem Verschweigen eines 
		      Mangels, aus der Übernahme einer Garantie oder eines
 Beschaffungsrisikos und nach dem Produkthaftungsgesetz unberührt.
 3. Die Haftung wegen Lieferverzuges ist in Abschnitt III abschließend 
		      geregelt.
 4. Ausgeschlossen ist die persönliche Haftung der gesetzlichen Vertreter, 
		      Erfüllungsgehilfen und Betriegsangehörigen des Verkäufers 
		      für von ihnen durch leichte Fahrlässigkeit verursachte Schäden.
 5. Die Haftungsbegrenzungen dieses Abschnitts gelten nicht bei Verletzung 
		      von Leben, Körper oder Gesundheit.
 VIII. Schiedsstelle (Schiedsverfahren)
 (Gilt nur für gebrauchte Fahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht 
		      von nicht mehr als 3,5 t)
 1. Führt der Kfz-Betrieb das Meisterschild „Meisterbetrieb der Kfz-Innung“ oder das Basisschild „Mitgliedsbetrieb der Kfz-Innung“ 
		      oder „Autohandel mit Qualität und Sicherheit“, können die Parteien 
		      bei Streitigkeiten aus dem Kaufvertrag – mit Ausnahme über 
		      den Kaufpreis – die für den Sitz des Verkäufers zuständige Schiedsstelle 
		      des Kfz-Gewerbes anrufen. Die Anrufung muss schriftlich 
		      und unverzüglich nach Kenntnis des Streitpunktes, spätestens vor 
		      Ablauf von 13 Monaten seit Ablieferung des Kaufgegenstandes, 
		      erfolgen.
 2. Durch die Entscheidung der Schiedsstelle wird der Rechtsweg nicht 
		      ausgeschlossen.
 3. Durch die Anrufung der Schiedsstelle ist die Verjährung für die
 Dauer des Verfahrens gehemmt.
 4. Das Verfahren vor der Schiedsstelle richtet sich nach deren Geschäfts- 
		      und Verfahrensordnung, die den Parteien auf Verlangen 
		      von der Schiedsstelle ausgehändigt wird.
 5. Die Anrufung der Schiedsstelle ist ausgeschlossen, wenn bereits 
		      der Rechtsweg beschritten ist. Wird der Rechtsweg während eines 
		      Schiedsstellenverfahrens beschritten, stellt die Schiedsstelle 
		      ihre Tätigkeit ein.
 6. Für die Inanspruchnahme der Schiedsstelle werden Kosten nicht 
		      erhoben.
 IX. Gerichtsstand
 1. Für sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus der 
		      Geschäftsverbindung mit Kaufleuten einschließlich Wechsel- und 
		      Scheckforderungen ist ausschließlicher Gerichtsstand der Sitz des 
		      Verkäufers.
 2. Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Käufer keinen allgemeinen 
		      Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsabschluss seinen 
		      Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt 
		      oder sein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort zum 
		      Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. Im Übrigen gilt 
		      bei Ansprüchen des Verkäufers gegenüber dem Käufer dessen 
		      Wohnsitz als Gerichtsstand.
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